Kosten von Schönheits-OPs: Kostenausgleich in unserer Praxis
Expertise hat ihren Preis
Es ist nachvollziehbar, dass Patientinnen und Patienten eine möglichst kostengünstige Option suchen, denn nicht jeder ist finanziell auf Rosen gebettet. Aber ästhetisch-plastische Korrekturoperationen sind komplex und damit technisch anspruchsvoll. Deshalb ist die Expertise Ihres Plastischen Chirurgen entscheidend. Nur bei einem langjährig erfahrenen und auf den von Ihnen gewünschten Eingriff spezialisierten Facharzt wird Ihr Korrekturwunsch zur risikoarmen Alltagsroutine mit einem zuverlässig guten Ergebnis.
Sie als Patientin oder Patient bezahlen bei einer Schönheitsoperation auch für die Erfahrung des Operateurs, sein Können und seinen Namen – und damit für Ihre Sicherheit!
Ein junger, weniger erfahrener Plastischer Chirurg wird für dieselbe Schönheits-OP weniger verlangen. Von einem niedrigeren Kostenansatz erhofft dieser sich den Aufbau eines Patientenstamms und möchte wichtige operative Erfahrung sammeln.
Kostenprägende Faktoren sind auch die gesamte Personal- und Infrastruktur: die Qualifikation des Anästhesisten und des weiteren Personals, die Ausstattung des Operationssaals und die Qualität der verwendeten Medizinprodukte. All diese Faktoren nehmen Einfluss auf die Kosten von Schönheits-OPs.
Niedrige Kosten von Schönheits-OPs beruhen oft auf Etikettenschwindel
Billiganbieter sind oft fachfremde Ärztinnen und Ärzte oder Vermittlungsdienste, die mit Preisen weit unter dem Facharztstandard werben. Auf der Suche nach „billig“ werden unweigerlich Kompromisse „eingekauft“. Wenn Ästhetische Chirurgie kostengünstig ist, ist an einer oder mehreren Stellen der Rotstift nötig, um Gewinn zu erzielen.
Jeder Arzt darf tatsächlich zum Skalpell greifen. Ob Kieferchirurgen, HNO-Ärzte, Gynäkologen oder Dermatologen. Alle können Schönheitschirurgie anbieten, auch wenn sie dieses Teilgebiet der Plastischen Chirurgie nicht gelernt haben. Dadurch drängen immer mehr kostengünstige Anbieter, denen es an Fachkompetenz und oft auch Seriosität mangelt, in einen für Sie unüberschaubaren Markt.
Die Grundlage der Misere ist juristischer Natur. In Deutschland, einem Land, in dem es in anderen Bereichen für so gut wie alles eine Vorschrift gibt, darf erstaunlicherweise nach wie vor jeder approbierte Arzt Schönheitsoperationen durchführen. Und das tun in der Praxis tatsächlich auch viele Ärzte.
Geschäftstüchtige Ärzte der unterschiedlichsten Fachrichtungen lassen sich in Crash-Kursen am Wochenende schulen. So erschließen sie sich eine Erwerbsquelle, die lukrativ erscheint und außerhalb des Krankenversicherungssystems liegt. Sie nennen sich „Schönheitschirurg“, „Kosmetischer Chirurg“, „Arzt für Ästhetische Medizin“ oder brüsten sich mit anderen wohlklingenden Bezeichnungen. Solche Begriffe sind nicht geschützt, und jeder Arzt mit Berufszulassung darf sie sich juristisch zulässig „anheften“. Gerade diese schwarzen Schafe betreiben oft sehr aggressives Marketing.
Nur (noch) nicht etablierte Fachärzte beteiligen sich am Preiskampf
Doch im Gegensatz zu derart nebulösen, Kompetenz vorgaukelnden Bezeichnungen gibt es einen klar definierten Facharzttitel, der sich auch auf das Leistungsspektrum der Ästhetischen Chirurgie bezieht. Der „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ ist geschützt und wird von den Ärztekammern nach einer mindestens sechsjährigen Fachweiterbildung verliehen. Der Werdegang unserer Fachärzte ist auf den Seiten Dr. Dippe und Dr. Nichlos ausführlich beschrieben.
Neben der Facharztqualifikation existiert die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“. Erwerben können diese Bezeichnung nur Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie dauert zwei Jahre und bezieht sich nur auf entsprechende Eingriffe in der Kopf-Hals-Region.
Auch mit einer Facharztqualifikation macht’s jedoch erst die Übung – wie überall im Leben. Viele Plastische Chirurgen wurden während ihrer Weiterbildungszeit überwiegend in der Wiederherstellungschirurgie, Handchirurgie und Verbrennungsmedizin weitergebildet. Als niedergelassene Fachärzte mit unzureichender Erfahrung in der Schönheitschirurgie wollen sie „den Fuß in die Tür bekommen“, indem sie sich am Preiskampf beteiligen.
Vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten von Schönheits-OPs durch die Krankenversicherung?
Schönheitsoperationen sind meist medizinisch nicht notwendig, das heißt ästhetisch indiziert. Dennoch ist im Einzelfall die Grenze zwischen ästhetischer und medizinischer Indikation verschwommen. In bestimmten Ausnahmefällen übernehmen gesetzliche Krankenkassen bzw. private Krankenversicherer die Kosten für ästhetisch-plastische Eingriffe. Voraussetzung ist ein Antrag auf Kostenübernahme vor der Operation und dessen Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
Eine Leistungspflicht der Krankenversicherer besteht, wenn der Eingriff eine Krankheit heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Beschwerden, die mit der Krankheit einhergehen, lindern kann. Allerdings ist der Begriff „Krankheit“ im Gesetz nicht klar definiert. Was „krank“ bedeutet, unterliegt ständig Änderungen. Der Medizinische Dienst entscheidet bei seiner Begutachtung unter Berücksichtigung der Richtlinien der jeweiligen Krankenkasse, ob im Einzelfall eine Kostenübernahme bewilligt ist.
Auch psychische Störungen können einen Eingriff medizinisch begründen. Für eine Kostenübernahme auf der Basis einer psychomedizinischen Indikation ist entscheidend, ob es sich um psychische Störungen mit echtem Krankheitswert handelt, die eventuell schon behandelt worden sind. Auch ein erheblich beeinträchtigtes Selbstwertgefühl kann nicht mit einer psychischen Störung mit Krankheitswert gleichgesetzt werden.
Generell ist es schwierig, bei Schönheitsoperationen eine Kostenübernahme einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu erreichen. Eine amtsärztliche Begutachtung vor dem Eingriff ist obligat. Die operative Behandlung im Fall einer Zusage bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten kann ausschließlich in sogenannten Vertragskrankenhäusern erfolgen. Die freie Wahl Ihres Operateurs wie bei Selbstzahlern und Privatversicherten entfällt.
Möglichkeiten von Rechtsmitteln und Kostenbeteiligung bei Folgeoperationen
Es besteht die Möglichkeit, in einem ersten Schritt Widerspruch gegen einen negativen Bescheid der Krankenversicherung bzw. gegen das Gutachten durch den Medizinischen Dienst einzulegen. Ein zweites Rechtsmittel steht mit der Klage vor dem Sozialgericht zur Verfügung. Diese Klage kann auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden, da in der unteren Instanz der Sozialgerichte keine Anwaltspflicht besteht. Die Vertretung durch einen Fachanwalt geht aber erfahrungsgemäß mit einer höheren Erfolgsquote einher.
Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff Probleme auf, die eine weitere (externe) ärztliche Behandlung erfordern, haben Betroffene zumindest Aussichten auf eine Kostenbeteiligung seitens ihrer Krankenversicherung. Das kann beispielsweise bei einer Folgeoperation in Deutschland nach einer schiefgelaufenen Schönheits-OP im Ausland der Fall sein. Hierzulande wird ein seriöser Plastischer Chirurg bei komplizierten Verläufen und begründeten Reklamationen alle erforderlichen Folgemaßnahmen auf Kulanz durchführen.
Operative Behandlungen mit Aussicht auf Kostenübernahme oder -beteiligung der Krankenversicherung
Eine Erstattung der Kosten ist bei Vorliegen einer eindeutigen medizinischen Indikation für eine Oberlidstraffung, Brustverkleinerung, Lipödem-OP, Bauchstraffung sowie Oberarm- und Oberschenkelstraffung möglich:
- Für eine Oberlidstraffung kann eine Kostenübernahme bewilligt werden, wenn extrem ausgeprägte Schlupflider die Sicht einschränken.
- Eine überschwere Brust kann Nacken- und Rückenschmerzen oder Ekzeme in der Brustumschlagfalte verursachen und stellt dann eine medizinische Indikation für eine Brustverkleinerung dar. Da eine übergroße Brust häufig mit einer generellen Übergewichtigkeit einhergeht, wird bei übergewichtigen Patientinnen die Kostenübernahme von einer Gewichtsreduktion vor dem Eingriff abhängig gemacht.
- Eine Lipödem-OP kann im Lipödem-Stadium III über eine Krankenversicherung abgerechnet werden, wenn die Liposuktion „medizinisch angemessen“ erscheint. Dafür muss nachgewiesen werden, dass konservative Maßnahmen wie Kompressionstherapie und Lymphdrainage über mindestens sechs Monate keine ausreichende Besserung der Beschwerden bewirkt haben. Bei Übergewichtigkeit und Adipositas wird regelmäßig eine Normalisierung des Körpergewichts gefordert.
- Nach einer massiven Hautstraffung nach einer Gewichtsabnahme kann eine Kostenübernahme für eine Bauchdeckenstraffung, Oberarmstraffung oder Oberschenkelstraffung bewilligt werden, wenn Entzündungen, Pilzerkrankungen oder Ekzeme in den Hautfalten nicht abheilen. Ein wichtiges Bewilligungskriterium ist der Nachweis, dass das reduzierte Körpergewicht über längere Zeit konstant gehalten wurde.
Kosten von Schönheits-OPs steuerlich geltend machen?
„Reine“ Schönheitsoperationen sind nicht steuerlich absetzbar. Anders ist es jedoch, wenn Sie sich einem Eingriff unterziehen, der (auch) Beschwerden mit Krankheitscharakter lindert und die Krankenversicherung die Kosten dafür nicht übernimmt. In diesem Fall kann die Behandlung von der Finanzbehörde als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden. Dafür sollten Sie sich bereits vor dem Eingriff ein entsprechendes Gutachten besorgen.
Frauen, die sich einer Lipödem-OP als Selbstzahler unterziehen, können die Behandlungskosten auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (BFH-Urteil vom 23. März 2023, VI R 39/20).
Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen
Aus medizinischer Sicht sind alle Tätigkeiten eines Arztes uneingeschränkt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die medizinische Sicht entspricht aber nicht der Sicht der Finanzbehörden. Gerade am Beispiel ästhetisch-plastischer Leistungen lässt sich die Diskrepanz zwischen medizinischen und steuerrechtlichen Erwägungen aufzeigen.
Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen müssen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Die Honorare des Plastischen Chirurgen und gleichermaßen des hinzugezogenen Anästhesisten sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Operation nicht ausreichend medizinisch begründet werden kann.
Abhängig von der Art des Eingriffs verstehen sich die auf unseren Seiten genannten ungefähren Preisangaben zuzüglich Umsatzsteuer oder sind bereits die Endpreise. Details dazu erfahren Sie beim Beratungsgespräch in unserer Praxis.